ExpertenwissenHier gibt's Antworten auf eure Fragen (15)Teil der Serie: #nachgefragt

Unter #nachgefragt beantworten unsere Rechtsexperten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten rund um die rechtlichen Angelegenheiten an Bayerns Schulen.

Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr diese direkt über das Kontaktformular auf der Homepage des Kultusministeriums an uns schicken.

Illustration eines wachsamen Augenpaars

Elternbesuche in der Schule?

Sind Hospitationen durch Eltern in Grundschulen in Bayern grundsätzlich möglich und wie sind die Voraussetzungen hierfür?
(Christiane G., per E-Mail)

Ein Anwesenheits- oder Besuchsrecht für Erziehungsberechtigte besteht im Freistaat Bayern nicht. Denn Schule und Unterricht sind keine öffentlich zugänglichen Veranstaltungen. Auch Erziehungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schule und vor allem nicht im Unterricht. Hier hat der verfassungsrechtlich garantierte Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates (Art. 131 Bayerische Verfassung (BV)) Vorrang. Aus dem Erziehungsberechtigten zustehenden Informationsrecht „folgt nicht das Recht, den Unterricht zu besuchen“ (Schulordnung der Grundschule, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juli 2022 Erl. 8 zu § 12 BaySchO / Art. 76 BayEUG). Auch wenn Erziehungsberechtigten – beispielsweise im Rahmen ihres Informationsrechts für Gespräche mit der Schulleitung oder einer Lehrkraft – die Anwesenheit auf dem Schulgelände grundsätzlich zusteht, steht dies stets unter dem Vorbehalt, dass insb. der Schulbetrieb nicht gestört wird.

Des Weiteren steht der Schutz personenbezogener Daten insbesondere der Mitschülerinnen und Mitschüler der Anwesenheit von Erziehungsberechtigten im Unterricht entgegen. Mitschülerinnen und Mitschüler könnten schon wegen der Schulbesuchspflicht nicht vermeiden, dass ihre Äußerungen und ihr Verhalten während des Unterrichts von Dritten wahrgenommen werden. Am Unterrichtsgeschehen dürfen daher auch aus Datenschutzgründen nur Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des bayerischen Schulrechts teilhaben.

Nach Art. 57 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 2 Abs. 1 Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO) trägt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung. Zu diesem Verantwortungsbereich gehören auch die Gewährleistung des Schulfriedens und die Organisation eines störungsfreien Schulbetriebs. Im Zusammenhang mit letzterem, verpflichtet § 24 Abs. 2 Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (LDO) die Schulleiterin bzw. den Schulleiter, dafür zu sorgen, dass der u.a. durch die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Bildungsziele gegebene Auftrag der Schule erfüllt wird. Die Ausübung des Hausrechts in der Schule und auf dem Schulgelände obliegt der Schulleitung nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayEUG und § 19 Satz 1 LDO.

Illustration eines Schulranzen aus dem ein Englischbuch und das Hausaufgabenheft ragt

Schulranzen zu voll und zu schwer?

Meine Tochter kommt in die 6. Klasse. Ihr Schulranzen war im vergangenen Schuljahr regelmäßig voll bepackt und, wie ich finde, zu schwer. Ich bin als Vater sehr besorgt um evtl. künftige Haltungsschäden. Müssen denn immer alle Bücher mitgeschleppt werden?
(Timo H., per E-Mail)

Bei der Auswahl der Schultasche sollte Wert auf Ergonomie, Funktionalität und Sichtbarkeit gelegt werden. Detaillierte Informationen hierzu gibt es beim Verbraucherschutzinformationssystem Bayern (VIS) oder bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB).
Eine amtliche Regelung hinsichtlich eines zulässigen Höchstgewichts der Schultasche gibt es nicht. Die Reduktion des Gewichts kann jedoch durch eine Vielzahl an Möglichkeiten erreicht werden.

  • Eine erste Maßnahme besteht darin, darauf zu achten, dass die Kinder nicht unnötig Gewicht tragen, indem sie Bücher oder andere Schulsachen mitnehmen, die sie in der Schule nicht brauchen. Hier sind die Erziehungsberechtigten wie auch die Lehrkräfte gleichermaßen gefordert. Insbesondere jüngere Schülerinnen und Schüler sollten regelmäßig darauf hingewiesen werden, dass nicht benötigte Bücher zuhause zu lassen sind.
  • Die Schülerinnen und Schüler können sich aber auch untereinander absprechen. In der Regel genügt in vielen Fächern ein Buch für Banknachbarn. In Fächern, in denen mehrere Bücher verwendet werden, ist es zumeist nicht nötig, alle Bücher jedes Mal mitzunehmen. Hier sollten die Lehrkräfte darauf achten, dass die Schülerinnen und Schüler tatsächlich nur das benötigte Buch dabeihaben und andere Bücher beispielsweise zuhause oder im Klassenzimmer lagern. Dieser Aspekt könnte z. B. bei Bedarf im Rahmen eines Klassenelternabends angesprochen werden.
  • Wiegeaktionen der Schultaschen an Schulen haben gezeigt, dass bei regelmäßiger Wiederholung durch umsichtigeres Packen das Gewicht deutlich reduziert werden kann.
  • An vielen Schulen können die Schulbücher bereits in einem Schrank im Klassenzimmer deponiert werden. Auch existieren manchmal Zweitsätze von Schulbüchern in den Unterrichtsräumen. Über die Ausstattung von Klassenzimmern und die Anschaffung von Lernmitteln entscheidet grundsätzlich die Schule vor Ort in Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger.
  • An weiterführenden Schulen bietet das Stundenplanungskonzept des Doppelstundenprinzips eine weitere Möglichkeit zur Gewichtsverringerung der Schultaschen, vor allem in den Kernfächern. Damit reduziert sich spürbar die Zahl der benötigten Bücher pro Tag und damit das Gewicht der Schultaschen.
  • Möglich ist auch die Verwendung so genannter Trolleys als Schultaschen, um gerade bei jüngeren Schülerinnen und Schülern die Belastungen des Rückens zu reduzieren. Allgemein sollte bereits beim Kauf der Schultaschen auf ein geringes Eigengewicht geachtet werden. Allein die leere Schultasche mit Federmäppchen wiegt oft bis zu 1,5 kg. In diesem Zusammenhang wird auf das Faltblatt „Schulranzen-kinderleicht“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung verwiesen.

Mit Blick auf die Verwendung von Schulbüchern und deren Umfang umfassen die Schulbücher in der Regel den Inhalt begrenzt auf eine Jahrgangsstufe. Zudem kommen vermehrt digitale Schulbücher zum Einsatz.
Ausreichende sportliche Betätigung und die dadurch geförderte körperliche Fitness erleichtert es den Kindern, angemessen schwere Schultaschen zu tragen. Darüber hinaus zeigen Studien der Universität Saarbrücken (www.kidcheck.de), dass auch schwerere Schultaschen nicht zu Haltungsschäden führen. Ursachen dafür sind vielmehr vor allem das hohe Bewegungsdefizit im Alltag und mangelnde sportliche Betätigung.

Illustration eines Schülers, der gerade seine Hausaufgaben erledigt

Notengebung und Hausaufgaben?

Ich komme in die 8. Klasse an der Realschule. Meine Freunde und ich fragen uns, ob Hausaufgaben benotet werden dürfen?
(Dennis M., per Instagram)

Hausaufgaben werden nicht unter Aufsicht der Schule, also nicht unter prüfungsmäßigen Bedingungen angefertigt. Sie sind daher grundsätzlich keine Leistungsnachweise im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG.
Hausaufgaben haben vielmehr folgende Funktionen:

  • Sie stellen einen besonderen Teil der schulischen Unterrichts- und Erziehungsarbeit dar.
  • Sie helfen der Schule bei der Erfüllung dieser Aufgaben, indem sie die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse vertiefen und unterstützen.
  • Hausaufgaben dienen der Einübung des Lernstoffes im Anschluss an den Unterricht, sie können aber auch vorbereitender Art sein, z. B. wenn zu einem Thema recherchiert werden soll.
  • Ferner sollen sie die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anregen.

Die Erledigung der aufgegebenen Hausaufgaben gehört zu den Pflichten der Schülerinnen und Schüler aus dem Schulverhältnis. Verletzt ein/e Schüler/in diese Verpflichtung, so kommen geeignete Erziehungsmaßnahmen und in beharrlichen Fällen Ordnungsmaßnahmen in Betracht.

Hausaufgaben in Form häuslicher Hefteinträge können allerdings nicht als fachliche schriftliche Leistungsnachweise (Art. 52 Abs. 1 BayEUG) gelten, deren Bewertung als einzelne schriftliche Leistung (Art. 52 Abs. 3 BayEUG) in die fachliche Zeugnisnote eingeht. Etwas anderes gilt nur, soweit die Schulordnungen bestimmte zu Hause zu fertigende Arbeiten ausdrücklich bei der Auflistung der Leistungsnachweise nennen, so z. B. Seminararbeiten nach § 24 GSO, Deutsche Hausaufgaben und Schriftliche Hausarbeiten nach §§ 47 Abs. 2 Satz 5, 49 Abs. 1 WSO, Berichte nach Kapitel 1 BFSO und Seminararbeiten nach § 17 FOBOSO. Solche Arbeiten zählen ebenfalls zu den fachlichen schriftlichen Leistungen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG.

Der Umstand, dass Hausaufgaben grundsätzlich keine Leistungsnachweise im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG sind, schließt eine indirekte Bewertung der Hausaufgaben über entsprechende Rechenschaftsberichte selbstverständlich nicht aus. So können Gegenstände, die zu Hause zu lernen waren, z. B. Vokabeln, abgefragt und bewertet werden. Dabei handelt es sich um Leistungen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG. Schließlich kann bei Hausaufgaben im Laufe eines Schulhalbjahres im Hinblick auf Regelmäßigkeit, Sorgfalt, äußere Form u. a. eine Wertung vorgenommen werden, die dann unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in die Bemerkungen und Bewertungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerinnen und Schüler einfließt.

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