ExpertenwissenHier gibt's Antworten auf eure Fragen (3)Teil der Serie: #nachgefragt

Unter #nachgefragt beantworten unsere Rechtsexperten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten rund um die rechtlichen Angelegenheiten an Bayerns Schulen.

Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr diese direkt über das Kontaktformular auf der Homepage des Kultusministeriums an uns schicken.

Bild: Schülerinnen und Schüler bei einer Prüfung

Unterschiedliche Leistungsnachweise an privater Mittelschule?

Mein Kind besucht die 8. Klasse einer privaten Mittelschule (Regelklassenschüler). Dort gibt es keine extra M-Klassen. Die Regel- und M-Schülerinnen und -Schüler sind deswegen in einer Klasse. Inwiefern müssen bei schriftlichen Leistungsbewertungen die R- und M-Aufgaben gekennzeichnet bzw. inwiefern müssen Unterschiede für die Schülerinnen und Schüler sowie Eltern in allen Fächern klar ersichtlich sein? Bei den bisherigen Proben waren bisher für die Eltern keine Unterschiede in den Anforderungen und Bewertungen erkennbar. Es gibt doch auch für die staatlichen Schulen unterschiedliche Lehrpläne, Schulbücher und gesonderte Klassen. Die Lehrpläne müssten in meinen Augen auch für Privatschulen gelten.
(Mary F., per E-Mail)

Die Antwort auf die Frage, inwieweit eine Privatschule sich an die Lehrpläne der staatlichen Schulen halten muss, hängt grundsätzlich von der Art der Privatschule ab. Privatschulen können als Ergänzungs- oder Ersatzschulen betrieben werden. Ersatzschulen sind private Schulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen (Art. 92 BayEUG). Bei den Ersatzschulen ist zudem zwischen den genehmigten und den staatlich anerkannten Ersatzschulen zu unterscheiden, wobei staatlich anerkannte Ersatzschulen insbesondere bei Leistungsnachweisen und bei der Abhaltung von Prüfungen die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden haben (vgl. Art. 100 BayEUG).
In jedem Fall sind die Privatschulen jedoch dergestalt in ihren Lehrzielen frei, als sie über die Stundentafeln und Lehrpläne der öffentlichen Schulen hinausgehen können („Freiheit zu zusätzlichen Lehrzielen“). Dies liegt letztlich in der in Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geregelten Privatschulfreiheit begründet.
Für darüber hinausgehende Fragen können sich Eltern, Schülerinnen und Schüler an die Bezirksregierung des Regierungsbezirks (Bereich 4 – Schulen) wenden, in dem sich die Privatschule befindet. Dieser obliegt die unmittelbare Schulaufsicht.

Bild: Computer mit IT-Programm

Vorgeschriebene Programme im IT-Unterricht?

Meine Tochter besucht die 9. Klasse einer weiterführenden Schule. Der Lehrer im IT-Unterricht verlangt von Schülerinnen und Schülern ausschließlich Leistungsnachweise in einem Programm, das zwar kostenfrei, allerdings nicht vollständig mit dem von uns privat genutzten Programm kompatibel ist. Daher meine Frage: Kann der Lehrer verlangen, dass im IT- Unterricht ausschließlich das von ihm gewählte Programm zum Einsatz kommt? Sind wir als Eltern verpflichtet, dieses Programm zuhause zu installieren oder gar einen entsprechenden Rechner anzuschaffen?
(Markus S., per E-Mail)

Jede Schule entscheidet gemeinsam mit dem Sachaufwandsträger, welche Programme sie im Fach Informationstechnologie verwendet. Der Lehrplan sieht in diesem Fach einen hohen Anteil an praktischen Übungen im Unterricht vor, sodass sich die Schülerinnen und Schüler mit dem verwendeten Programm vertraut machen können. Sie sollen dabei befähigt werden, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auch in anderen gängigen Programmen anzuwenden. Eltern sind nicht verpflichtet, die in der Schule genutzten Programme zu kaufen bzw. Rechner anzuschaffen.

Bild: Schüler mit Gedankenblasen Du? oder Sie?

Duzen oder Siezen?

Seit ich in der Oberstufe bin, siezen mich Lehrkräfte, die ich seit der 5. Klasse kenne, andere hingegen sprechen mich wie bisher mit „Du“ an. Abgesehen davon, dass ich es komisch finde, plötzlich von den Lehrkräften gesiezt zu werden, stellt sich mir die Frage: Ist das nicht einheitlich geregelt und darf ich die Lehrerinnen und Lehrer im Gegenzug jetzt duzen?
(Kilian K., per E-Mail)

Eine rechtliche Regelung bezüglich des Gebrauchs der Anredeformen „Du“ oder „Sie“ existiert tatsächlich nicht. An manchen Schulen ist aber seitens der Lehrkräfte von der Jahrgangsstufe 10 an das „Sie“ als Anrede ihrer Schülerinnen und Schüler eingeführt. Häufig bitten Schülerinnen und Schüler aber auch ihre Lehrkräfte, beim vertrauten „Du“ zu bleiben. Im Sinne einer professionellen Distanz zwischen Lehrkräften und der Schülerschaft, die im Schulalltag geboten ist, sollte das Siezen der Lehrkraft durch die Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen den Normalfall darstellen, unabhängig von der Jahrgangsstufe.

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