ExpertenwissenHier gibt's Antworten auf eure Fragen (7)Teil der Serie: #nachgefragt

Unter #nachgefragt beantworten unsere Rechtsexperten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten rund um die rechtlichen Angelegenheiten an Bayerns Schulen.

Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr diese direkt über das Kontaktformular auf der Homepage des Kultusministeriums an uns schicken.

Bild: Fragezeichen und Symbol für Notenschnitt

Gesamtnotenschnitt an der Grundschule?

Von den Lehrkräften der Grundschule meines Kindes wurde mir mitgeteilt, dass der Gesamtklassenschnitt bei Klassenarbeiten nicht öffentlich mitgeteilt werden darf. Im Sinne der Transparenz und der Zusammenarbeit von Schule, Lehrkräften und Eltern sehe ich es aber geboten, die Notenschnitte samt Notenverteilung den Eltern mitzuteilen. An den weiterführenden Schulen sind die Lehrkräfte dazu verpflichtet. Wie sieht denn nun die Rechtslage an der Grundschule aus?
(Helmut S., per E-Mail)

Schülerinnen und Schüler oder die Erziehungsberechtigten haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen generell nach jeder Leistungserhebung eine Übersicht über die in der gesamten Klasse erzielten Noten (Notenspiegel) oder der Notendurchschnitt zugänglich gemacht wird. Die Zugänglichmachung liegt unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im pädagogischen Ermessen der Klassenlehrkraft. Wenn Sie eine Einschätzung der Leistungen Ihres Kindes im Vergleich zu den Anforderungen des LehrplanPLUS der jeweiligen Jahrgangsstufe haben möchten, können Sie gerne ein Beratungsgespräch vereinbaren.
Sie können sich gerne an den Elternbeirat wenden, mit der Bitte, dass dieser sich mit der Schulleitung über die Zugänglichmachung von Notenspiegel oder Notendurchschnitt verständigt. Darüber hinausgehende Fragen richten Sie bitte an die Schulleitung der Grundschule oder an das zuständige Staatliche Schulamt, dem die unmittelbare Schulaufsicht über öffentliche Grundschulen obliegt.

Bild: menschlicher Kopf aus Puzzleteilen

Wahlpflichtfach an der Beruflichen Oberschule?

Wieso ist es mir als Schülerin der Ausbildungsrichtung „Technik“ nicht möglich, das Wahlpflichtfach „Sozialpsychologie“ zu wählen? Ich finde das unfair.
(Alexandra F., per E-Mail)

Bei dem Wahlpflichtfach „Sozialpsychologie“ handelt es sich um ein sogenanntes profilvertiefendes Wahlpflichtfach, das ausschließlich für Schülerinnen und Schüler der Ausbildungsrichtungen „Sozialwesen“ und „Gesundheit“ belegbar ist. Die in diesen Ausbildungsrichtungen erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten bilden eine Grundlage, auf der im Wahlpflichtfach aufgebaut werden kann. Schülerinnen und Schüler anderer Ausbildungsrichtungen bringen diese Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht mit und können deshalb auch nicht dieses Wahlpflichtfach belegen. Profilvertiefende Wahlpflichtfächer sind in der Regel einer bestimmten Ausbildungsrichtung vorbehalten (siehe auch „Wirtschaft Aktuell“ für die Ausbildungsrichtung „Wirtschaft und Verwaltung“, „Experimentelles Gestalten“ für die Ausbildungsrichtung „Gestaltung“).
Ihnen stehen in der Ausbildungsrichtung „Technik“ jedoch auch die profilerweiternden Wahlpflichtfächer, wie z. B. „Aspekte der Psychologie“, zur Auswahl. Wir bitten aber auch um Verständnis, dass nicht alle Wahlpflichtfächer an allen Schulen angeboten werden können.

Bild: Rechenrahmen bzw. Abakus

Bewertung des schriftlichen Subtrahierens an der Grundschule?

Im Mathematikunterricht unseres Kindes (3. Klasse) darf bei schriftlichen Leistungsnachweisen nur das laut LehrplanPLUS vorgesehene Subtraktionsverfahren verwendet werden. Andere Verfahren werden mit 0 BE bewertet. Ist dies zulässig, sofern in der Angabe dies nicht explizit gefordert wird?
(Christoph S., per E-Mail)

Der LehrplanPLUS legt das Abziehverfahren mit Entbündeln als einheitliches Subtraktionsverfahren für die Grundschule und für alle weiterführenden Schularten fest. Dementsprechend vermitteln Grundschullehrkräfte ihren Schülerinnen und Schülern im Unterricht verbindlich das Abziehverfahren.
Die Aufgabenstellungen der Leistungsnachweise ergeben sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsverlauf. Voraussetzung für jede Form der Leistungserhebung ist ausnahmslos, dass sie sich ausschließlich auf Inhalte bezieht, die im Vorfeld unterrichtlich thematisiert, geübt und gesichert worden sind. In schriftlichen Leistungsnachweisen verwenden die Schülerinnen und Schüler dementsprechend – auch ohne expliziten Hinweis auf das Abziehverfahren in jeder einzelnen Aufgabenstellung – das im Vorfeld im Unterricht erarbeitete Abziehverfahren. Die Leistungsbewertung in der Grundschule erfolgt grundsätzlich in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen zur Leistungsbewertung vertrauensvoll an die zuständige Klassenlehrkraft bzw. die Schulleitung. In einem nächsten Schritt steht Ihnen auch das Staatliche Schulamt, dem die unmittelbare Schulaufsicht obliegt, für Rückfragen zur Verfügung.

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