ExpertenwissenHier gibt's Antworten auf eure Fragen (5)Teil der Serie: #nachgefragt

Unter #nachgefragt beantworten unsere Rechtsexperten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten rund um die rechtlichen Angelegenheiten an Bayerns Schulen.

Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr diese direkt über das Kontaktformular auf der Homepage des Kultusministeriums an uns schicken.

Bild: vollgeschriebenes Heft

Benotung der Heftführung?

Mein Sohn besucht die 6. Klasse der Realschule. Vor kurzem teilte mir die Lehrerin in der Sprechstunde mit, dass er eine Note 5 als kleinen Leistungsnachweis eingetragen bekommen hat, weil seine Heftführung mangelhaft sei. Ich würde nun gerne wissen, ob es rechtlich zulässig ist, auf die Heftführung eine eigene Note zu vergeben?
(Tina W., per E-Mail)

Gemäß § 21 RSO kann bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit die äußere Form mitberücksichtigt werden. Allerdings bezieht sich dies auf Leistungsnachweise. Darunter fällt die Heftführung nicht. Es ist zwar sehr zu begrüßen, wenn Lehrkräfte Wert auf ordentliche Heftführung legen, allerdings kann darauf keine eigenständige Note vergeben werden.

Bild: eine Lehrkraft korrigiert einen Aufsatz

Korrekturfristen für Lehrerinnen und Lehrer?

Manche Lehrerinnen und Lehrer an meinem Gymnasium geben die Schulaufgaben und Exen schon nach wenigen Tagen an uns zurück, andere lassen sich gefühlt ewig Zeit. Gibt es eine Frist, bis wann die Arbeiten korrigiert sein müssen?
(Kajsal L., per E-Mail)

Die GSO regelt unter § 25, dass schriftliche Leistungsnachweise (z. B. Stegreifaufgaben, Kurzarbeiten und Schulaufgaben) von den Lehrkräften binnen zwei Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden sollen. In der Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 beträgt diese Frist für Schulaufgaben drei Wochen.

Bild: ein Schüler macht seine Hausaufgaben und versteht den Lernstoff

Abschaffung von Hausaufgaben?

Meine Mitschüler und ich finden, dass die Hausaufgaben abgeschafft werden müssen! Wer im Unterricht aufpasst, lernt doch genügend und sollte seine wertvolle Lebenszeit am Nachmittag sinnvoller nutzen können.
(Hermann D., per E-Mail)

Hausaufgaben spielen eine wichtige Rolle bei der schulischen Unterrichts- und Erziehungsarbeit, da sie der Einübung des Lernstoffes im Anschluss an den Unterricht (§ 28 BaySchO) dienen. Sie können aber auch vorbereitender Art sein, z. B. wenn zu einem Thema recherchiert werden soll. Ferner sollen sie die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anregen. Ihnen kommt daher eine besondere Bedeutung beim individuellen Lernprozess zu. Grundsätzlich wird durch die häusliche Nachbearbeitung von Unterrichtsinhalten der Lernstoff wiederholt, geübt, vertieft sowie Gelerntes angewandt. Dadurch wird die kognitive Verankerung bzw. Speicherung der erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse gefestigt. Übrigens: Wer im Unterricht gut aufpasst, erledigt die Hausaufgaben dann umso leichter und damit schneller.

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