ExpertenwissenHier gibt's Antworten auf eure Fragen (11)Teil der Serie: #nachgefragt

Unter #nachgefragt beantworten unsere Rechtsexperten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten rund um die rechtlichen Angelegenheiten an Bayerns Schulen.

Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr diese direkt über das Kontaktformular auf der Homepage des Kultusministeriums an uns schicken.

Bild: Illustration mit Ski und Brandenburger Tor

Klassenfahrten ungerecht verteilt?

Warum darf mein Sohn in der 7. Klasse eine Woche ins Skilager fahren und mein Sohn in der 10. Klasse nur drei Tage nach Berlin reisen? Sollten die Fahrten in jeder Jahrgangsstufe nicht gleich lang geregelt sein?
(Martina P., per Instagram)

Jede Schule gestaltet eigenverantwortlich ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr (Art. 30 BayEUG). Dabei werden unter anderem auch das örtliche Ziel, die pädagogische Zielsetzung, Art, Anzahl, Dauer, Verpflichtung oder Freiwilligkeit der Teilnahme und die teilnehmenden Jahrgangsstufen bzw. Klassen/Gruppen festgelegt. Die Entscheidung darüber trifft die Lehrerkonferenz der jeweiligen Schule. Auch der Elternbeirat und der Schülerausschuss werden gemäß den jeweiligen Schulordnungen in die Gestaltung des Fahrtenprogramms mit einbezogen. Um die Gestaltungsfreiheit der Schulen bei der Erstellung des Fahrtenprogramms zu wahren, ist es damit grundsätzlich Aufgabe der Schulgemeinschaft selbst, diese zu planen und umzusetzen. Das Kultusministerium nimmt in diesem Sinne darauf keinen Einfluss.

Bild: Illustration mit Schriftzug Hausaufgaben

Lernen und Hausaufgaben in den Ferien?

Unser Lehrer hat eine Schulaufgabe auf den Dienstag nach den Ferien gelegt und uns Übungen zum Bearbeiten am Freitag in der letzten Stunde vor den Ferien mitgegeben. Ich habe aber gehört, dass es nicht erlaubt ist, Hausaufgaben über die Ferien aufzugeben. Darf unser Lehrer das?
(Arno S., per E-Mail)

Vermutlich handelt es sich bei den von der Lehrkraft verteilten Übungen um freiwillige Vertiefungs- und Wiederholungsaufgaben, da die Schulaufgabe auf den zweiten Tag nach den Ferien gelegt wurde. Durch die fehlende Zeit für eine Nachbesprechung mit der Klasse ist es sinnvoll, wenn auch Lösungsvorschläge mit ausgeteilt wurden. Insofern handelt es sich in diesem Fall nicht um Hausaufgaben im klassischen Sinne. Abgesehen davon regelt die Bayerische Schulordnung in der Tat, dass Sonntage, Feiertage und Ferien von Hausaufgaben freizuhalten sind (§ 28 BaySchO). Lehrkräfte sollten sich an diese Vorgabe halten. Streng genommen fallen der Freitagnachmittag und in der Regel auch der Samstag vor den Ferien im Übrigen nicht unter diese Regelung.

Bild: Illustration einer Akte

Gibt es ein Recht auf Einsicht in den Schülerakt?

Im Laufe der bisherigen Schullaufbahn meines Sohnes tauchte immer wieder der Begriff des „Schüleraktes“ auf. Was steht da eigentlich drin? Und gibt es für Schüler und Eltern ein Recht auf Einsicht in den Schülerakt?
(Peter G., per E-Mail)

Die Schülerakte dokumentiert nachvollziehbar und transparent die Schullaufbahn eines Schülers. Sie umfasst unter anderem das Schülerstammblatt, welches die wesentlichen Angaben zum Schüler und dessen Schullaufbahn enthält, sowie den Schullaufbahnbogen, in welchem die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen werden (§ 37 BaySchO). Die Schülerakte umfasst zudem alle Zeugnisse, Notenbögen sowie sonstige wesentliche Vorgänge. Das Recht auf Einsichtnahme in die eigene Schülerakte steht Schülerinnen und Schülern ab Vollendung des 14. Lebensjahres und den Erziehungsberechtigten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes zu (§ 41 BaySchO).

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