ExpertenwissenHier gibt's Antworten auf eure Fragen (6)Teil der Serie: #nachgefragt

Unter #nachgefragt beantworten unsere Rechtsexperten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten rund um die rechtlichen Angelegenheiten an Bayerns Schulen.

Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr diese direkt über das Kontaktformular auf der Homepage des Kultusministeriums an uns schicken.

Bild: vibrierendes und klingelndes Smartphone

Smartphone an = Unterschleif und Note 6?

Bei einem Freund hat während der Deutschschulaufgabe das Smartphone geklingelt. Daraufhin wurde ihm vom Lehrer wegen eines angeblichen Spickversuchs die Schulaufgabe mit der Note 6 bewertet. War das rechtens?
(Christine K., per E-Mail)

Nach Art. 56 Abs. 5 BayEUG sind Mobilfunktelefone uns sonstige digitale Speichermedien, wenn sie nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, im Schulgebäude und auf dem Schulgelände auszuschalten. Sollte während einer Prüfung gegen diesen Artikel verstoßen werden, indem eine Schülerin oder ein Schüler das Smartphone einsatzbereit, d.h. nicht ausgeschaltet, bei sich führt, kann dies bereits als Versuch zum Unterschleif von den Prüfenden gewertet werden.

Bild: Arzt hält ein Attest in Papierform in der Hand

Allgemeine Attestpflicht für die Oberstufe?

Am Gymnasium meines Sohnes wurde in diesem Jahr eine neue Regelung bei Abmeldung vom Unterricht der Oberstufe eingeführt. Jede Schülerin und jeder Schüler muss, wenn er sich während des Schultages vom Unterricht befreien lässt, zum Arzt gehen und ein Attest bringen. Liegt es im Ermessen der Schule, wie diese mit Absenzen umgeht, oder gibt es hier Vorgaben?
(Melanie H., per E-Mail)

Nach § 20 Abs. 2 BaySchO kann die Schule bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen, bei Erkrankung am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises, bei Häufung von krankheitsbedingten Schulversäumnissen oder Zweifeln an der Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Um die Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler zu wahren, kann eine Schule auf der Grundlage der Erfahrungen vor Ort allgemeine Regelungen treffen. Die Schule muss sich dabei freilich bewusst sein, dass die Entscheidung über die Beibringung des Attests immer eine Einzelfallentscheidung bleibt. Wir regen zur Klärung eine Rücksprache mit der Schulleitung an.

Bild: Schülerin nutzt Soziale Netzwerke

Nutzung sozialer Netzwerke?

Ich habe vor kurzem das Profil meines Lehrers auf Facebook entdeckt. Ist es okay, wenn ich ihm eine Freundschaftsanfrage schicke?
(Angela Z., per E-Mail)

Die private Nutzung sozialer Netzwerke steht den Lehrkräften ebenso frei wie den Schülerinnen und Schülern. Dabei muss das Verhalten insbesondere der verbeamteten Lehrkräfte auch im privaten Umgang mit der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihre Stellung erfordern. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollten Lehrkräfte die Freundschaftsanfragen von Schülerinnen und Schülern zurückweisen. Lehrkräfte sollten selbstverständlich nicht „Follower“ ihrer Schülerinnen und Schüler sein, die sie erziehen und bewerten, auch um Distanzverletzungen vorzubeugen.

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