ExpertenwissenHier gibt's Antworten auf eure Fragen (4)Teil der Serie: #nachgefragt

Unter #nachgefragt beantworten unsere Rechtsexperten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten rund um die rechtlichen Angelegenheiten an Bayerns Schulen.

Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr diese direkt über das Kontaktformular auf der Homepage des Kultusministeriums an uns schicken.

Bild: Geschenk

Kleines Geschenk für Lehrerin?

Als Klassenelternsprecherin soll ich im Namen aller Eltern für die Grundschullehrerin unserer Kinder ein kleines Präsent besorgen. Ist das in Ordnung oder muss die Beamtin womöglich Konsequenzen fürchten, wenn sie das annimmt?
(Cornelia F.-B., per E-Mail)

Lehrkräfte müssen wie alle Beamtinnen und Beamte jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Es ist ihnen deshalb grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen. Eine kleine Aufmerksamkeit als Ausdruck der persönlichen Verbundenheit, die sich im Lauf eines oder mehrerer Schuljahre eingestellt hat, wäre jedoch nicht zu beanstanden. Im Zweifelsfall sollte sich die Lehrkraft an ihren Dienstvorgesetzten wenden und die Annahme genehmigen lassen. Feste Grenzen, bis zu welchem Gesamtbetrag Aufmerksamkeiten unbedenklich sind, gibt es aber nicht. Hier sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Selbstverständlich gibt es keine Verpflichtung von Eltern, sich an einem Geschenk für Lehrkräfte zu beteiligen.

Bild: eine Klasse hebt ihre Hände

Notenbildung durch Abstimmung der Mitschülerinnen und Mitschüler?

Mein Sohn besucht die 8. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums. Im Fach Französisch hatten alle Kinder Referate zu halten. Die Notenbildung erfolgte nach dem Referat, indem die Mitschülerinnen und Mitschüler des Referenten gemeinsam mit der Lehrkraft über die gezeigte Leistung diskutierten und schließlich über die Note abstimmten. Ist dies rechtens?
(Monika H., per E-Mail)

Es ist durchaus pädagogisch sinnvoll, dass Mitschülerinnen und Mitschüler sich im Unterricht zur Qualität eines Referates äußern oder etwa ihre Einschätzung dazu abgeben, ob sie dem Vortrag gut folgen konnten. Die Bewertung von Leistungsnachweisen ist allerdings ausschließlich von Lehrkräften vorzunehmen. Eine Klasse darf nicht über die zu vergebende Note abstimmen. Für die Bewertung eines Referates oder eines sonstigen Leistungsnachweises ist die Einschätzung der Lehrkraft maßgeblich.

Bild: Stundenplan

Kurzfristige Stundenplanänderung?

Ich besuche die 11. Klasse eines bayerischen Gymnasiums. Mein Unterricht findet mittwochs normalerweise von 9:45 Uhr bis 11:15 Uhr statt. Nun wurde allerdings von der Schulleitung entschieden, dass mein Unterricht an einem bestimmten Mittwoch von 8:00 Uhr bis 9:30 gehalten wird. In der Zeit von 9:45 Uhr bis 11:15 Uhr findet dann ein Vortrag statt, dessen Besuch verpflichtend ist. Somit wird mein Schultag an diesem Tag um 90 Minuten verlängert. Nun stellt sich mir die Frage, ob diese Praxis, meine Stundenanzahl zu erhöhen, rechtmäßig ist, oder ob der Vortrag nicht anstatt des Unterrichts von 9:45 bis 11:15 Uhr stattfinden müsste.
(Adrian H., per E-Mail)

Der Stundenplan regelt grundsätzlich die zeitliche Verteilung der Unterrichtsfächer über die Arbeitswoche hinweg. Er gilt im Regelfall für einen längeren Zeitraum im Schuljahr, kann allerdings – je nach schulorganisatorischen Bedürfnissen – auch kurzfristig und anlassbezogen geändert werden. Nach der geschilderten Darstellung ist dies an der Schule am fraglichen Mittwoch auch so erfolgt. Solche Abweichungen vom Stundenplan stehen in der Organisationsgewalt des Schulleiters. Außerdem wird geschildert, dass der Besuch des Vortrags als verpflichtende Schulveranstaltung deklariert wurde. Auch hierfür hat ein Schulleiter rechtlich Entscheidungsbefugnis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySchO). Ihm steht hier ein weiter pädagogischer Ermessensspielraum zu.

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