ExpertenwissenHier gibt's Antworten auf eure Fragen (1)Teil der Serie: #nachgefragt

Unter #nachgefragt beantworten unsere Rechtsexperten Fragen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten rund um die rechtlichen Angelegenheiten an Bayerns Schulen.

Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr diese direkt über das Kontaktformular auf der Homepage des Kultusministeriums an uns schicken.

Bild: Uhrzeit viertel vor acht

Anwesenheitspflicht vor Unterrichtsbeginn?

Ich hätte gerne gewusst, ob für die sog. „Vorviertelstunde“, zu der die Lehrkräfte bereits zur Aufsicht im Klassenzimmer verpflichtet sind, auch schon die Anwesenheit der Kinder verlangt werden kann? Natürlich ist klar, dass der Unterricht pünktlich beginnen soll, doch gerade Grundschulkinder sind morgens ja nicht immer gleich schnell – insbesondere, wenn sie zu Fuß zur Schule gehen. Der geruhsame Schulweg mit Freunden, das Beobachten der Umgebung auf dem Weg etc. sollten doch auch nicht zu kurz kommen! 
(Beate B., per E-Mail)

Eine gesetzliche Regelung, dass Schülerinnen und Schüler bereits 15 Minuten vor Beginn der ersten Unterrichtsstunde im Klassenzimmer sein müssen, existiert nicht. Allerdings ist es an vielen bayerischen Grundschulen gängige Praxis, dass die Kinder durch die sog. „Vorviertelstunde“ genügend Zeit bekommen (z. B. zum Erzählen, Spielen, Umziehen in der Garderobe oder zur Vorbereitung des Arbeitsplatzes), um sich in Ruhe auf den Unterrichtsbeginn einstimmen zu können, damit der Unterricht schließlich pünktlich starten kann. Bei einem rechtzeitigen Aufbruch steht einem geruhsamen Schulweg mit Freunden aber nichts entgegen. Bei Fragen im Einzelfall empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit der Klassenleitung.

Bild: Brotzeit für die Pause

Ausreichende Pausenzeiten?

Mein Sohn besucht die 3. Klasse und hat einen Stundenplan, in dem die Unterrichtszeiten an den einzelnen Tagen stark voneinander abweichen: So finden an zwei Tagen nur vier Stunden statt, während an einem Tag acht im Stundenplan stehen – mit nur einer Mittagspause von zehn Minuten. Darf das so sein? 
(Julia R. per E-Mail)

Generell legt an Grund- und Mittelschulen die Schulleitung den Hauptstundenplan fest. Dieser wird dann dem Staatlichen Schulamt als Schulaufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt. Bei der Ausarbeitung des Stundenplans sind laut § 19 BaySchO ausreichende Pausen vorzusehen, über die die Lehrerkonferenz nach Anhörung des Elternbeirats der Grundschule entscheidet. Bitte wenden Sie sich in diesem konkreten Fall an die Schulleitung der Grundschule Ihres Sohnes bzw. an das zuständige staatliche Schulamt als unmittelbare Schulaufsichtsbehörde.

Bild: Schüler meldet sich im Unterricht

Mitarbeitsnoten abhängig von der Anzahl der Wortmeldungen?

Mein Sohn geht derzeit in die 3. Klasse. Ich würde zum Thema Notenbildung gerne wissen: Dürfen in der Grundschule sog. „Mitarbeitsnoten“ bzw. mündliche Noten in einzelnen Fächern von der Häufigkeit der Wortmeldungen des Kindes abhängig sein? 
(Ingrid D., per E-Mail)

Nach Art. 52 Abs. 1 S. 1 bis 3 BayEUG erbringen Schülerinnen und Schüler zum Nachweis des Leistungsstandes entsprechend der Art des Fachs schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Die Mitarbeit von Schülerinnen und Schülern im Unterricht gehört einerseits zum Lern- und Arbeitsverhalten, andererseits stellt sie auch eine Form der mündlichen Leistung dar. Das Lern- und Arbeitsverhalten wird in der Grundschule fächerübergreifend verbal beschrieben und beurteilt, aber nicht benotet. Diesem Bereich ist auch die Häufigkeit von Wortmeldungen zuzuordnen. Der Inhalt bzw. die fachliche Qualität von Wortmeldungen hingegen ist dem Bereich der mündlichen Leistungen zuzuordnen. Grundsätzlich gilt, dass die Art und Weise der Leistungserhebungen den Schülern sowie den Erziehungsberechtigten bekannt zu geben sind (§ 10 Abs. 1. S. 2 GrSO).

Sofern Sie uns Ihre Einwilligung erteilen, verwenden wir Cookies zur Nutzung unseres Webanalyse-Tools Matomo Analytics. Durch einen Klick auf den Button „Zustimmen“ erteilen Sie uns Ihre Einwilligung dahingehend, dass wir zu Analysezwecken Cookies (kleine Textdateien mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zwei Jahren) setzen und die sich ergebenden Daten verarbeiten dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in unserer Datenschutzerklärung widerrufen. Dort finden Sie auch weitere Informationen.